Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
SharePoint

​Nachfolgend wird auf die allgemeinen Vorbemerkungen der neuen LG 36 Holzbauarbeiten näher eingegangen. Dabei werden diese jeweils in einem eingerahmten Textfeld angeführt und zum besseren Verständnis mit dem Hinweis der jeweils zugehörigen Norm ergänzt. Außerdem ist für eine vereinfachte Auffindbarkeit der Begrifflichkeiten das jeweilige Kapitel der vorliegenden Erläuterungen im Marginaltext angeführt, in welchem die entsprechenden Definitionen auffindbar sind.


Wortlaut LG 36:

​Ständige Vorbemerkungen

Holzbau

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Materialien:

Im Folgenden sind Ausführungen in Fichte bzw. Tanne (Fichte) beschrieben. Wenn nicht anders angegeben, wird Vollholz (VH) verwendet.

Vollholz (VH): Für Vollholz gilt eine maximale Einzellänge von 6 m in einer Festigkeitsklasse C 24.​

Erläuterung: Als Vollholz wird sägeraues Bauholz gemäß ÖNORM EN 14081 aus Fichte/Tanne der Sortierklasse S10 nach ÖNORM DIN​ 4074-1 mit der Oberflächenqualität 1 (Standard-Qualität) gemäß Tabelle 1 der ÖNORM B 2215, welches der Festigkeitsklasse C24 nach ÖNORM EN 338 entspricht, verwendet.


Wortlaut LG 36:

Konstruktionsvollholz: Als Konstruktionsvollholz wird keilgezinktes Vollholz gemäß ÖNORM EN 15497, Oberfläche egalisiert (auf Maß gehobelt, mit zulässigen Raustellen) verwendet. Soweit in der Position nicht gesondert angegeben, gelten für Konstruktionsvollholz eine maximale Einzellänge von 13 m, eine maximale Breite von 16 cm und eine maximale Höhe von 28 cm.​

​Erläuterung: Sofern nicht anders angegeben, wird keilgezinktes Vollholz gemäß ÖNORM EN 15497 aus Fichte/Tanne der Sortierklasse S10 nach ÖNORM DIN 4074-1 mit der Oberflächenqualität 1 (Standardqualität) gemäß Tabelle 1 der ÖNORM B 2215 verwendet. Dieses hat zumindest der Festigkeitsklasse C24 nach ÖNORM EN 338 zu entsprechen. Für Oberflächenqualität 2 (Sichtqualität) gilt als Mindestanforderung die Tabelle 1 gemäß ÖNORM B 2215.


Wortlaut LG 36:

Brettschichtholz (BSH): Es wird Brettschichtholz gemäß ÖNORM EN 14080 mit der Festigkeitsklasse GL 24h verwendet. Für Brettschichtholz gilt eine maximale Höhe von 60 cm, eine maximale Breite von 24 cm und eine maximale Einzellänge von 13 m.​

​Erläuterung: Technische Spezifikationen wie bspw. Festigkeitsklassen, Vorgaben zur Herstellung und andere für die Konstruktion und Bemessung von BSH wesentlichen Eigenschaften sind der ÖNORM EN 14080 zu entnehmen.
Bezüglich der Oberflächenqualität von BSH (siehe auch Rohbaulement - Brettschichtholz​) wird in Oberflächenqualität 1 (Industriequalität) und Oberflächenqualität 2 (Sichtqualität) gemäß Tabelle 2 der ÖNORM B 2215 unterschieden.​



Wortlaut LG 36:

Brettsperrholz (BSP): Es wird Brettsperrholz mit einer Europäisch technischen Zulassung (ETZ) verwendet. Ausgangsmaterial ist Vollholz C24, E0, mean=11600 N/mm²; Gr, mean=65 N/mm², fertig abgebunden mit Formatschnitt senkrecht zur Plattenebene.​

Erläuterung: Für BSP nach ÖNORM EN 16351 wird als Ausgangsmaterial sägeraues Bauholz (Vollholz) gemäß ÖNORM EN 14081 aus Fichte/ Tanne, welches der Festigkeitsklasse C24 nach ÖNORM EN 338 entspricht, verwendet.

Hinsichtlich der Oberflächenqualität von BSP (siehe auch Rohbaulement - Brettsperrholz​wird gemäß Tabelle 3 der ÖNORM B 2215 in Oberflächenqualität 1 (Nicht-Sicht-Qualität), Oberflächenqualität 2 (Industrie-Sicht-Qualität) sowie Oberflächenqualität 3 (Wohn-Sicht-Qualität) unterschieden.


Wortlaut LG 36:

 Oriented Strand Board (OSB): Es wird der Plattentyp OSB/3 für tragende Zwecke ungeschliffen und stumpf gestoßen im Feuchtbereich gemäß ÖNORM verwendet.​

Erläuterung: Wenn nicht anders angegeben, ist zur Verwendung im Feuchtbereich für tragende Zwecke der Plattentyp OSB/3 gemäß ÖNORM EN 300 und ÖNORM EN 13986 einzusetzen.


Wortlaut LG 36:

Spanplatte: Spanplatten, geschliffen, werden für tragende Zwecke im Trockenbereich gemäß ÖNORM verwendet.

Erläuterung: Wenn nicht anders angegeben, ist zur Verwendung im Trockenbereich für tragende Zwecke der Plattentyp P4 gemäß ÖNORM EN 312 und ÖNORM EN 13986 einzusetzen.​
Für zementgebundene Spanplatten zur Verwendung im Trocken-, Feucht- und Außenbereich sind geeignete (geprüft und für die Anwendung zertifi-zierte) Platten gemäß ÖNORM EN 634-2 und ÖNORM EN 13986 zu verwenden.


Wortlaut LG 36:

Mitteldichte Faserplatte (MDF): Plattentyp MDF.LA für tragende Zwecke zur Verwendung im Trockenbereich gemäß ÖNORM.​

Erläuterung: Der Plattentyp MDF.LA ist für tragende Zwecke zur Verwendung im Trockenbereich gemäß ÖNORM EN 622-5 und ÖNORM EN 13986 einzusetzen.


Wortlaut LG 36:

2. Oberflächenqualität: Die Oberflächen werden gemäß ÖNORM ausgeführt.

Erläuterung: Wenn nicht anders angegeben, gilt für Vollholz nach ÖNORM EN 14081 aus Fichte/Tanne die Oberflächenqualität 1 (Standardqualität) gemäß Tabelle 1 der ÖNORM B 2215.
Für Oberflächen von BSH gilt die Oberflächenqualität 1 (Industriequalität) (siehe auch Rohbaulement - Brettschichtholz​nach Tabelle 2 gemäß ÖNORM B 2215.
Des Weiteren gilt für BSP die Oberflächenqualität 1 (Nicht-Sicht-Qualität) (siehe auch Rohbaulement - Brettsperrholz​gemäß Tabelle 3 der ÖNORM B 2215.


Wortlaut LG 36:

3. Höhen:
Im Folgenden sind Leistungen bei Höhen von Null bis 3,2 m (b.3,2m) beschrieben.

Erläuterung: Sämtliche zusätzliche Leistungen (z.B. Arbeitsgerüste), die zur Erbringung von Leistungen bis zu einer vertikalen Höhe von bis zu 3,2 m ausgeführt werden, sind in den Einheitspreisen als Nebenleistungen berücksichtigt. Dies umfasst auch etwaige Gerüste gemäß ÖNORM B 4007. Arbeitsgerüste, einschließlich Erschwernisse bei Arbeitshöhen in Innenräumen bzw. im Inneren des Gebäudes über 3,20 m, werden mit der jeweiligen ULG Rohbauelemente Dachtragwerk, Dachtragwerk konventionell, Dämmpaket Dach und Innenbekleidung Dach mit einer Arbeitshöhe über 3,20 m verrechnet. Bei Arbeiten an Außenflächen und Untersichten von Außenflächen mit einer Arbeitshöhe über 3,20 m werden Gerüste ge-sondert verrechnet, soweit diese nicht von Seiten AG beigestellt werden.


Wortlaut LG 36:

​4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:
• Montagehilfen (z.B. Unterstellungen, Abspannungen)
• Einbauteile und Verbindungsmittel aus Stahl bis 1 kg je Stück
• Dachkonstruktionen mit einer Neigung bis 45° (ausgenommen Mansardendach)​

Erläuterung: Wenn nicht anders angegeben, erfolgt die Fertigung und Montage nach verbindlich vorgegebenen Planmaßen. Etwaige notwendige Montagehilfen, welche zur Erbringung der Leistung notwendig werden, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Mindestanzahl der Verbindungsmittel gemäß ÖNORM B 1995-1-1 (Anhang K.10) sowie Einbauteile und Verbindungsmittel aus Stahl gemäß ÖNORM B 2215 sind bis zu einem Gewicht von 1 kg je Stück ebenfalls in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Einbauteile und Verbindungsmittel aus Stahl mit einer Einzelmasse über 1 kg/Stück werden gemäß ULG 50 Einbauteile und Verbindungsmittel aus Stahl gesondert ausgeschrieben.
Die Ausschreibung und Abrechnung von statisch tragenden Verbindungsmitteln (Schrauben, Winkelverbinder) sind gemäß ÖNORM B 2215 Pkt. 5.5.2.1 (Vgl. Kap. 5.4.3) auszuschreiben. (siehe auch Ausschreibung​ und Abrechnung von Verbindungsmitteln)
Dachplanen, welche als Schutz von Bauteilen vor Witterung eingesetzt werden, deren Beistellung, Verlegung, Vorhaltung und Abtragung einschließlich der Unterlagen und des Schutzes gegen Feuchtigkeit sowie Schutz vor mechanischen Beschädigungen, sind bei der jeweiligen Position in den Einheitspreis einzukalkulieren.​​