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Aufgrund der Regelung, dass Brettsperrholz gemäß der ÖNORM B 1995-1-1 seit dem Jahr 2014 mit einem Maximalabstand zu verschrauben ist, hat sich auch die Berücksichtigung der Verschraubung in der LG 36 maßgeblich verändert. Ähnlich wie im Betonbau, bei welchem gemäß Leistungsgruppe LG 07 Beton- und Stahlbetonarbeiten die Anteile Beton, Schalung und Bewehrung gesondert ausgeschrieben und damit separat abgerechnet werden, ergibt sich nun auch im Holzbau die Situation, dass die Verbindungsmittel ebenso separat von den Wand- und Deckenelementen eigenständig auszuschreiben sind. Hierbei ist künftig besonders auf die Berücksichtigung von statisch notwendigen Verbindungsmitteln in Form einzelner Ausschreibungspositionen zu achten (siehe auch Abrechnung von Verbindungsmitteln​).

​Hinweis Berücksichtigung Verbindungsmittel in separaten Positionen:
Gemäß der neuen LG 36 sind die Verbindungsmittel nicht mehr wie bisher üblich in die m²-Position einzelner flächiger, lfm-Position von linienförmigen Bauteilen oder m³-Position von voluminösen Bauteilen miteingerechnet.​