Das Thema Verbindungsmittel erlangt mit größer werdenden Konstruktionen bzw. mehrgeschoßigen und großvolumigen Holzwohnbauten eine immer gewichtigere Bedeutung. Bisherige Regelungen sahen keine spezielle Berücksichtigung der Verbindungstechnik in einem Leistungsverzeichnis und damit auch nicht in der Abrechnung vor. Gemäß bisheriger Standardleistungsbeschreibungen bzw. auch in den meisten Z-Positionen von Ausschreibenden wurde dem Thema Verbindungsmittel daher keine gesonderte Bedeutung beigemessen, sondern diese in den jeweiligen Positionen direkt – meist über die m² bzw. m³ Positionen – „pauschal verschmiert“ berücksichtigt.
Im Zuge der neuen LG 36 und der damit direkt in Zusammenhang stehen-der Anpassung der Werkvertragsnorm für Holzbauarbeiten – ÖNORM B 2215 – wurde eine gänzliche Überarbeitung betreffend der Verrechnung von Verbindungsmitteln vorgenommen und diese in einem eigenen Kapitel in der ÖNORM B 2215 aufgenommen. Dabei wurde die bisherige Regelung bzgl. der Berücksichtigung sämtlicher Schrauben, Nägel, Klammern, Bolzen, Stabdübel udgl. über die Angabe der kg unter Berücksichtigung des zu verbindenden Stahlbauteiles bzw. über die Angabe in € / m² des verbauten Bauteils (Wand-, Decken- bzw. Dachelement) an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Hierbei wurden vor allem in Bezug auf die große Anzahl an Holzbauschrauben und Winkel weitereichende Anpassungen vorgenommen.
Geschweißte Stahlteile
Dabei gilt nach wie vor die Regelung, dass Stahlbauteile mit einer Masse über 1 kg sowie geschweißte Stahlbauteile, einschließlich der Verbindungsmittel, nach Stück in eigenen Positionen auszuschreiben und abzurechnen sind. Hierfür sind die Unterleistungsgruppe ULG 50 Einbauteile und Verbindungsmittel aus Stahl der LG 36 heranzuziehen. Ebenso ist es wie bisher auch möglich, größere – meist geschweißte – Stahlteile mit der Leistungsgruppe LG 31 Metallbauarbeiten und der Leistungsgruppe LG 32 Konstruktiver Stahlbau auszuschreiben.
Verstärkungsmaßnahmen im Holzbau (Gewindestangen, Schrauben udgl.)
Da die moderne Verbindungstechnik im Holzbau in der LG 31 und LG 32 jedoch keine Berücksichtigung finden, sind sämtliche Verstärkungsmaßnahmen, wie bspw. eingeklebte Gewindestangen, Auflagerverstärkungen, Querzugsicherungen udgl. gesondert gemäß ULG 364555 als Aufzahlungspositionen (Az) zu den Positionen der ULG 3645 Holztragwerke Einzelbauteil auszuschreiben und demnach nicht mit den Einheitspreisen dieser abgegolten.
Statisch tragende Verbindungsmittel (Schrauben, Winkel udgl.)
Ergänzend zu den bereits genannten Regelungen finden sich in der ÖNORM B 2215 auch Abrechnungsregeln für statisch tragende Verbindungsmittel, welche nach Durchmesser und Dimension zu staffeln sind.
Gemäß Pkt. 5.5.2 Ausmaßfeststellung gilt für die Abrechnung nach Längenmaß folgendes:
„5.5.2.1 Längenmaß Nach Längenmaß werden festgestellt: […] k) statisch tragende Verbindungsmittel, nach Durchmesser und Längen gestaffelt. Die Angabe hat nach dem Verschraubungstyp gemäß Tabelle 5 zu erfolgen. Es sind Vollgewindeschrauben und Teilgewindeschrauben und die unterschiedlichen Schraubenabstände je Meter getrennt zu erfassen. […] Größere Längen und Durchmesser sind gesondert zu erfassen.“ |
Dabei ist die Tabelle 5 der ÖNORM B 2215 maßgebend:
Des Weiteren gilt für die Abrechnung von Winkelverbindern:
„l) Verbindungswinkel (standardisiert laut Hersteller oder geschweißt) und Zuganker, gestaffelt nach dem Verbindungsuntergrund. Die Angabe hat nach dem Winkelverbindungstyp bzw. Zugankertyp gemäß Tabelle 6 zu erfolgen. Die Einstufung erfolgt nach den Abmessungen (Breite bzw. Höhe). Die unterschiedlichen Abstände je Meter sind getrennt zu erfassen.“ |
Dabei ist die Tabelle 6 zu beachten:
Zusätzlich gilt gemäß Pkt. 5.5.2 Ausmaßfeststellung gilt für die Abrechnung nach Stück folgendes:
„5.5.2.4 Stück Nach Stück werden festgestellt: […] „e) eingeklebte oder mechanisch eingebrachte Gewindestangen und selbstbohrende Holzschrauben mit einem Nenndurchmesser ab 8 mm und einer Länge von mehr als 300 mm; f) Holzverbinder besonderer Bauart inklusive Verbindungsmittel.“ |