Um die Klima- und Energieziele der EU zu erreichen, müssen Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten gelenkt werden. Eine klare Definition des Begriffs „nachhaltig" ist daher erforderlich. Dafür wurde die EU-Taxonomie Verordnung geschaffen. Sie ist das gemeinsame Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.
Welche Investitionen und welche wirtschaftlichen Tätigkeiten sind grün und ökologisch nachhaltig? Welche leisten tatsächlich einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele? Diese Fragen müssen klar und transparent beantwortet werden. Im Juni 2020 wurde daher auf europäischer Ebene die Taxonomie-Verordnung (→ EUR-Lex) beschlossen. Diese legt fest, dass nur jene Wirtschaftstätigkeiten grün sind, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Gleichzeitig dürfen sie andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen.
Ziele der EU-Taxonomie-Verordnung
Die EU-Taxonomie wird eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen. Sie stellt daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 dar. Die Ziele der EU-Taxonomie sind:
Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen und Anleger:innen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können;
Befähigung der Anleger:innen, einschließlich Kleinanleger:innen, ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, indem die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als „grün" bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen);
Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anleger:innen, Unternehmen und Mitgliedstaaten geschaffen wird;
Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanzmarktakteur:innen sowie großen Unternehmen.
Den Bewertungsmaßstab stellen die sechs Umweltziele dar:
Klimaschutz
Klimawandelanpassung
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Gemäß der Verordnung ist eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen, wenn sie einen substanziellen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet, nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, unter Einhaltung des Mindestschutzes (also soziale Mindestkriterien) ausgeübt wird und technischen Bewertungskriterien, die die Kommission festgelegt hat, entspricht.
Quelle: https://www.bmk.gv.at/green-finance/finanzen/eu-strategie/eu-taxonomie-vo.html
Quelle: LBBW Studie 13.04.2022