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​​Das Thema Abrechnung (eines Gewerkes) hat bereits zum Zeitpunkt einer Ausschreibung eine wesentliche Bedeutung, da einerseits die Nebenleistungen (im Zuge der Gewerkerstellung) in den jeweiligen Positionen zu berücksichtigen sind und andererseits die Ermittlung der Massen gemäß den Regelungen der jeweiligen Werkvertragsnorm ÖNORM B 22xx (für jedes Gewerk separat in einer eigenen ÖNORM geregelt) zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Abrechnung von Positionen und die damit einhergehende Massenberechnung sowohl in der Phase der Ausschreibung als auch in der Phase der Abrechnung denselben Regeln entsprechend erfolgen muss.

Demnach werden in diesem Abschnitt einige grundsätzliche Abrechnungsregeln im Holzbau gemäß der Werkvertragsnorm ÖNORM B 2215 näher erläutert.