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Gemäß Pkt. 5.5.2.2 der aktuellen Fassung der Werkvertragsnorm ÖNORM B 2215 Holzbauarbeiten mit Stand 01.12.2017 gelten folgende Abrechnungsregeln für Flächen:

​„Nach Flächenmaß werden festgestellt:

a) Öffnungen
Öffnungen, zB für Fenster, sind durchzumessen. Ausgenommen sind Fenster, Lichthöfe und Durchdringungen für Aufbauten wie Gaupen und Fänge mit einer Einzelfläche über 0,5 m².

Wenn das Herstellen von Öffnungen und Durchführungen über 0,5 m² bis 4 m² nicht getrennt nach 4.2.3 q) festgestellt wird, sind Öffnungen über 0,5 m² bis 4 m² nicht abzuziehen.

b) Dachkonstruktionen, Schalungen, Lattungen und Vordeckungen, Fassadenbekleidungen sowie Terrassenbeläge
Dachkonstruktionen, Schalungen, Lattungen und Unterdeckungen sind in der Dachfläche festzustellen.

Fassadenbekleidungen und Terrassenbeläge sind in ihren einzelnen, gedeckten Ansichts‐ bzw. Grundrissflächen festzustellen.

Unterkonstruktionen und Dämmschichten von Fassadenbekleidungen sind wie Fassadenbekleidungen festzustellen.

Unterbrechungen der Dämmschicht durch Teile der Konstruktion sind zu übermessen.

c) Decken
Deckenkonstruktionen sind in der tatsächlichen Fläche, inklusive der Auflager, im umschriebenen Rechteck zu messen.

d) Wände
Wände sind in ihrer größten Ansichtsfläche, ohne Abzug etwaiger Abschrägungen, im Querschnitt zu messen. Bei der Durchdringung von Wänden und Wandecken ist nur eine Wand, bei Wänden ungleicher Dicke die dickere Wand zu messen.

e) Schichten von Bauteilen
Für Schichten als eigene Position gilt das Ausmaß der zugehörigen Elemente oder Bauteile.“