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Daneben gelten gemäß Pkt. 5.5.2.1 der aktuellen Fassung der ÖNORM B 2215 für die Abrechnung nach dem Längenmaß folgende Regelungen:

​„Nach Längenmaß werden festgestellt:

a) Konstruktionen für Attiken, Stürze über Öffnungen mit einer Länge von mehr als 1,20 m u. dgl.;

b) Rinnenkonstruktionen, Unterkonstruktionen für Firste, Bundtramstufen, Leitungsverschalungen, Leitern, Geländer sowie Sockel‐, Gesims‐ und Zierleisten;

Diese sind in der jeweiligen größten Länge zu messen, ebenso die bei Instandsetzungsarbeiten auszuwechselnden Konstruktionshölzer.

c) Grate, Ichsen, Dachknickungen, steigende und fallende Traufen und Firste;

d) Anschlüsse, zB winddichter Anschluss aller Anbindungen, insbesondere von Unterdächern, an angrenzende Bauteile, Anschlüsse mit Anforderungen an die Luftdichtheit und den Schall‐ und Brandschutz, sowie Anschlüsse an angrenzende Gebäude;

e) die Ausbildung von Fassadenrändern und das Anarbeiten an Öffnungen, die parallel oder im rechten Winkel zur Lattung verlaufen (zB Sockel, obere Abschlüsse, Ecken);

f) die Ausbildung von Fassadenrändern und das Anarbeiten an Öffnungen, die schräg zur Lattung verlaufen;

g) die Ausbildung von Leibungen und Stürzen, getrennt nach Breiten;

h) das Anarbeiten an bestehende Fassadenbekleidungen;

i) die Ausbildung von Dehnfugen;

j) Zu‐ und Abluftgitter bei Fassadenbekleidungen und belüfteten Dachkonstruktionen; “​