„Nach Längenmaß werden festgestellt: a) Konstruktionen für Attiken, Stürze über Öffnungen mit einer Länge von mehr als 1,20 m u. dgl.; b) Rinnenkonstruktionen, Unterkonstruktionen für Firste, Bundtramstufen, Leitungsverschalungen, Leitern, Geländer sowie Sockel‐, Gesims‐ und Zierleisten; Diese sind in der jeweiligen größten Länge zu messen, ebenso die bei Instandsetzungsarbeiten auszuwechselnden Konstruktionshölzer. c) Grate, Ichsen, Dachknickungen, steigende und fallende Traufen und Firste; d) Anschlüsse, zB winddichter Anschluss aller Anbindungen, insbesondere von Unterdächern, an angrenzende Bauteile, Anschlüsse mit Anforderungen an die Luftdichtheit und den Schall‐ und Brandschutz, sowie Anschlüsse an angrenzende Gebäude; e) die Ausbildung von Fassadenrändern und das Anarbeiten an Öffnungen, die parallel oder im rechten Winkel zur Lattung verlaufen (zB Sockel, obere Abschlüsse, Ecken); f) die Ausbildung von Fassadenrändern und das Anarbeiten an Öffnungen, die schräg zur Lattung verlaufen; g) die Ausbildung von Leibungen und Stürzen, getrennt nach Breiten; h) das Anarbeiten an bestehende Fassadenbekleidungen; i) die Ausbildung von Dehnfugen; j) Zu‐ und Abluftgitter bei Fassadenbekleidungen und belüfteten Dachkonstruktionen; “ |