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Mit 31. Dezember 2025 wurde der Grenzwert für Asbest auf 10.000 Fasern pro Kubikmeter herabgesetzt.
Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten dürfen künftig ausschließlich von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durchgeführt werden, die im Verzeichnis des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz aufgeführt sind.

Weitere Informationen Sie in den beigefügten Unterlagen.



Weitere relevante Informationen der AUVA:


Gesetzliche Vorgaben: