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​​Bauwesen ist Landessache

In Österreich sind die staatlichen Funktionen zwischen Bund und den Ländern verteilt. Die Verteilung der Funktionen ist im Bundes-Verfassungsgesetz geregelt. Das Bauwesen ist mit wenigen Ausnahmen ein selbstständiger Wirkungsbereich der neun Österreichischen Bundesländer. Bundessache sind beispielsweise Bauten, die das Eisenbahnwesen, die Schifffahrt oder das Forstwesen betreffen. Die Landesgesetzgeber regeln auch, welche Behörde als Baubehörde zuständig ist. In vielen Fällen ist das der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde als Baubehörde erster, und der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz.

In vielen Bundesländern sind die folgenden Themen in unterschiedlichen Verordnungen und Gesetzen geregelt:
_ Bauverfahren
_ Grundanforderungen Bautechnik
_ Detailbestimmungen Bautechnik
_ Verwendung von Bauprodukten

 

Landesbaugesetze im Überblick


Burgenland:
Bauverfahren: Burgenländisches Baugesetz 1997​

​Grundanforderungen und Detailbestimmungen Bautechnik, Verweis auf die OIB-Richtlinien: Burgenländische Bauverordnung 2008

Verwendung von Bauprodukten: Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016


Kärnten
Bauverfahren: Kärntner Bauordnung 1996

Grundanforderungen Bautechnik: Kärntner Bauvorschriften 1985

Detailbestimmungen Bautechnik: Kärntner Bautechnikverordnung (+ Verweis auf die OIB-Richtlinien)

Verwendung von Bauprodukten: Kärntner Bauproduktegesetz 2013

Niederösterreich
Bauverfahren und Grundanforderungen Bautechnik: Niederösterreichische Bauordnung 2014 

Detailbestimmungen Bautechnik: Niederösterreichische Bautechnikverordnung 2014

Verwendung von Bauprodukten: NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013


Oberösterreich​
Bauverfahren: Oberösterreichische Bauordnung 1994

Grundanforderungen Bautechnik und Verwendung von Bauprodukten: Oberösterreichisches Bautechnikgesetz 2013

Detailbestimmungen Bautechnik: Oberösterreichische Bautechnikverordnung 2013 (+ Verweis auf die OIB – Richtlinien)


Salzburg  
Bauverfahren: Baupolizeigesetz 1997 

Grundanforderungen Bautechnik: Bautechnikgesetz 2015

Detailbestimmungen Bautechnik: Salzburger Bautechnikverordnung 2016 (+ Verweis auf die OIB-Richtlinien)

Sonderbestimmungen im Brandschutz (Gebäudeklasse 5) und niedrigere Wärmeleitfähigkeit von Fichte/Tanne sind in der Anlage zur Salzburger Bautechnikverordnung zu finden.

Verwendung von Bauprodukten: Salzburger Bauproduktegesetz 2014


Steiermark
Bauverfahren und Grundanforderung Bautechnik: Steiermärkisches Baugesetz 1995

Detailbestimmungen Bautechnik: Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 (+ Verweis auf die OIB-Richtlinien inkl. abweichender Brandschutz bei Gebäudeklasse 5)

Verwendung von Bauprodukten: Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013

Tirol

Bauverfahren und Grundanforderungen Bautechnik: Tiroler Bauordnung 2022 

Grundanforderungen und Detailbestimmungen Bautechnik: Technische Bauvorschriften 2016 (+ Verweis auf die OIB-Richtlinien inkl. abweichender Brandschutz bei Gebäudeklasse 5)

Verwendung von Bauprodukten: Tiroler Bauproduktegesetz 2016


Vorarlberg

Bauverfahren: Vorarlberger BaugesetzVorarlberger Baueingabeverordnung​​

Grundanforderungen Bautechnik: Detailbestimmungen Bautechnik (+ Verweis auf die OIB-Richtlinien inkl. abweichender Brandschutz bei Gebäudeklasse 5)

Verwendung von Bauprodukten: Vorarlberger Bauproduktegesetz 2014


Wien

Bauverfahren und Grundanforderungen Bautechnik: Bauordnung für Wien 

Detailbestimmungen Bautechnik: Wiener Bautechnikverordnung (+ Verweis auf die OIB-Richtlinien)

Verwendung von Bauprodukten: Wiener Bauproduktegesetz 2013