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​Bei der Abwicklung eines bewilligungspflichtigen Baus werden hinsichtlich der Qualifikation und der gewerberechtlichen Bestimmungen verschiedene Tätigkeiten unterschieden:

_ Planverfassung

_ Berechnung (zB Statik, Wärmeschutz, Schallschutz)

_ Leitung (zB Bauleitung auf der Baustelle)

_ Ausführung

_ Abrechnung

Bauführer und Planverfasser im Sinne des Baurechts müssen gewerberechtlich (z.B. als Holzbau-Meister) oder als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker zur Planung des Bauvorhabens und zur Übernahme der Bauleitung befugt sein.

Befugter Planverfasser

Der Bauplan darf bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nur von einer gesetzlich dazu befugten Person erstellt werden. Welche Personen zur Erstellung von Bauplänen gesetzlich befugt sind, ergibt sich nicht aus baurechtlichen Bestimmungen, sondern aus den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften. Dabei kommen insbesondere die Gewerbeordnung 1994 sowie das Ziviltechnikergesetz 1993 zur Anwendung. Die Feststellung der Befugnis einer konkreten planverfassenden Person ist eine behördliche Aufgabe.

Der Holzbau-Meister ist berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen.

Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz, die über keine entsprechende Gewerbeberechtigung in Österreich verfügen, dürfen Baupläne als eine grenzüberschreitende Dienstleistung erstellen, müssen dies aber vorher dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angezeigt haben.

Ob bzw. für welche Gewerbe ein Unternehmen eine gültige Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstattet hat, ist aus dem Dienstleisterregister (kostenlose Abfrage) ersichtlich.

Freiberufliche Architekten und freiberufliche Ingenieurkonsulenten aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz dürfen grundsätzlich vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitend Dienstleistungen in Österreich erbringen. Neben einer Reihe von Voraussetzungen (z.B. Konkursfreiheit) treffen diese auswärtigen Dienstleistungserbringer vor allem umfangreiche Informationspflichten gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber.​


Holzbau-Meister, §149 Gewerbeordnung


Nachweis der Befähigung – Gewerbeanmeldung
Der Holzbau ist ein reglementiertes Gewerbe. Bei der Gewerbeanmeldung muss ein
Befähigungsnachweis erbracht werden. Der Befähigungsnachweis besteht vereinfacht aus dem Nachweis einer Befähigungsprüfung (Zimmermeister-Prüfung), einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung und einer abgeschlossenen Ausbildung (Lehre, Schule oder Studium).

Der Holzbau-Meister ist berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen.

Selbstverständlich ist er auch zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt. Bei der Ausführung von Holzkonstruktionen darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden.

Übernahme von Gesamtaufträgen
Grundsätzlich steht dem Holzbau-Meister wie allen Gewerbetreibenden gemäß der Gewerbeordnung (GewO) das Recht zu, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt. Voraussetzung ist, dass die Gewerbetreibenden die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen.

Darüber hinaus sind Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, berechtigt auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen ihrer Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Der Holzbau-Meister kann daher alle Arbeiten an Sub-Unternehmer vergeben, braucht also keinen bestimmten Anteil zwingend ausführen.

 

Recht zur Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang

Holzbau-Meister sind wie alle anderen Gewerbetreibenden berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Beispielsweise darf der Holzbau-Meister bei der Errichtung eines Daches auch Dachdecker- und/oder Spenlgerarbeiten durchführen – sofern es sich um Leistungen in geringem Umfang handelt. ​