Bei der Abwicklung eines bewilligungspflichtigen Baus
werden hinsichtlich der Qualifikation und der gewerberechtlichen Bestimmungen
verschiedene Tätigkeiten unterschieden:
_ Planverfassung
_ Berechnung (zB Statik, Wärmeschutz, Schallschutz)
_ Leitung (zB Bauleitung auf der Baustelle)
_ Ausführung
_ Abrechnung
Bauführer und Planverfasser im Sinne des Baurechts müssen gewerberechtlich (z.B.
als Holzbau-Meister) oder als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker zur Planung
des Bauvorhabens und zur Übernahme der Bauleitung befugt sein.
Befugter Planverfasser
Der Bauplan darf bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nur von einer
gesetzlich dazu befugten Person erstellt werden. Welche Personen zur Erstellung
von Bauplänen gesetzlich befugt sind, ergibt sich nicht aus baurechtlichen
Bestimmungen, sondern aus den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften. Dabei kommen
insbesondere die Gewerbeordnung 1994 sowie das Ziviltechnikergesetz 1993 zur
Anwendung. Die Feststellung der Befugnis einer konkreten planverfassenden
Person ist eine behördliche Aufgabe.
Der Holzbau-Meister ist berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen.
Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz, die über
keine entsprechende Gewerbeberechtigung in Österreich verfügen, dürfen Baupläne
als eine grenzüberschreitende Dienstleistung erstellen, müssen dies aber vorher
dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angezeigt
haben.
Ob bzw. für welche Gewerbe ein Unternehmen eine gültige
Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstattet
hat, ist aus dem Dienstleisterregister (kostenlose Abfrage) ersichtlich.
Freiberufliche Architekten und freiberufliche
Ingenieurkonsulenten aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz dürfen grundsätzlich
vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitend Dienstleistungen in
Österreich erbringen. Neben einer Reihe von Voraussetzungen (z.B.
Konkursfreiheit) treffen diese auswärtigen Dienstleistungserbringer vor allem
umfangreiche Informationspflichten gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber.
Holzbau-Meister, §149 Gewerbeordnung
Nachweis der Befähigung – Gewerbeanmeldung
Der Holzbau ist ein reglementiertes Gewerbe. Bei der Gewerbeanmeldung muss ein Befähigungsnachweis erbracht werden. Der Befähigungsnachweis besteht vereinfacht aus dem
Nachweis einer Befähigungsprüfung (Zimmermeister-Prüfung), einer fachlichen
Tätigkeit in leitender Stellung und einer abgeschlossenen Ausbildung (Lehre,
Schule oder Studium).
Der Holzbau-Meister ist berechtigt, Bauten, die ihrem
Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu
berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen.
Selbstverständlich ist er auch zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz
als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen,
Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen
berechtigt. Bei der Ausführung von Holzkonstruktionen darf der Holzbau-Meister
auch andere Werkstoffe als Holz verwenden.
Übernahme von Gesamtaufträgen
Grundsätzlich steht dem Holzbau-Meister wie allen
Gewerbetreibenden gemäß der Gewerbeordnung (GewO) das Recht zu, Gesamtaufträge
zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt.
Voraussetzung ist, dass die Gewerbetreibenden die Arbeiten, für deren Ausführung
sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende
ausführen lassen.
Darüber hinaus sind Holzbau-Meister bei Bauten, die ihrem
Wesen nach Holzkonstruktionen sind, berechtigt auch die Arbeiten anderer
Gewerbe im Rahmen ihrer Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und
zu leiten. Der Holzbau-Meister kann daher alle Arbeiten an Sub-Unternehmer
vergeben, braucht also keinen bestimmten Anteil zwingend ausführen.
Recht zur Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe in
geringem Umfang
Holzbau-Meister sind wie
alle anderen Gewerbetreibenden berechtigt, in geringem Umfang Leistungen
anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll
ergänzen. Beispielsweise darf der Holzbau-Meister bei der Errichtung eines
Daches auch Dachdecker- und/oder Spenlgerarbeiten durchführen – sofern es sich
um Leistungen in geringem Umfang handelt.