ÜA-Zeichen für vorgefertigte Wand- und DeckenelementeIn der Baustoffliste ÖA wird für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, der für die Verwendbarkeit erforderliche Nachweis festgelegt. Das mit dem Nachweis verbundene ÜA-Zeichen ist als Einbauzeichen von den jeweiligen Landesgesetzen vorgeschrieben. Allgemeine Information dazu finden Sie auch auf der OIB-Homepage. Seit 12. 2002 ist in der Baustoffliste ÖA aufgenommen, dass „vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion“ mit dem ÜA-Zeichen gekennzeichnet sein müssen. Die aktuelle gesetzliche Bestimmung, die Umsetzung der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wurde, ist mit 15. März 2019 in allen Bundesländern in Kraft getreten. In der darin enthaltenen Liste der Bauprodukte sind unter 4.1 Vorgefertigte tragende Wand- und Deckenbauteile (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive, mehrschichtig zusammengesetzte Holzbauteile) aufgenommen. Der Umfang der ÜA-pflichtigen Produkte ist im Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Vorgefertigte tragende Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Konstruktion“, Ausgabe 2018.03, definiert. Dies betrifft zum Beispiel „Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive Holzbauteile mit zusätzlichen Bauteilschichten, wie z.B. Dämmung, Gipsplatten oder Fassade. Bauteile in dieser Ausführung dürfen in Österreich nur dann verwendet und eingebaut werden, wenn diese das Einbauzeichen ÜA-Zeichen tragen. Dasselbe gilt auch für Bauteile, die außerhalb Österreichs produziert wurden und zum Einbau in Österreich bestimmt sind. Es muss eine gültige Registrierungsescheinigung für das verwendete Wand-, Decken- und Dachbauteile vorliegen, womit bestätigt wird, dass die verwendeten Baustoffe die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der ÜA-Kennzeichnung erfüllen und der ausführende Holzbaubetrieb regelmäßig durch eine externe, dafür akkreditiere Stelle fremdüberwacht wird.
ÜA-KennzeichnungDie Registrierungsstellen der Länder sind zur Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen für jene Bauprodukte, für die in der „Baustoffliste ÖA" die ÜA-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, berechtigt. In der Registrierungsbescheinigung werden die geprüften Bauteile und Baustoffe definiert und eine werkseigene Produktionskontrolle sowie eine Fremdüberwachung vorgeschrieben. Betriebe, welche eine Registrierungsbescheinigung und damit die Berechtigung zur Herstellung von vorgefertigten Holzbauteilen besitzen, sind über die Nummer der Registrierungsbescheinigung identifizierbar. Optisch gekennzeichnet wird die Erfüllung dieser Anforderungen mit dem Einbauzeichen ÜA, welches an den Bauteilen angebracht werden muss. Was nützt dem Inverkehrbringer das ÜA-Zeichen?Ein Bauprodukt kann nur dann entsprechend gekennzeichnet werden, wenn es aus einer güteüberwachten Fertigung stammt. Für den Endkunden war es daher nicht ersichtlich, ob er die verlangte Qualität und eine dauerhafte Funktionalität der Wand- und Deckenelemente aus hölzerner Tragkonstruktion gegeben ist. Die gesetzliche Verpflichtung zu einheitlichen Qualitätsstandards und der Güteüberwachung der Bauprodukte für alle Inverkehrbringer an Stelle einer freiwillig und daher nur von einigen wenigen Inverkehrbringern durchgeführten, sichert gleiche und daher faire Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter. Durch die laufende Eigenüberwachung hat der Betrieb bei Erfordernis auch eine gute Grundlage zum Nachweis der verbauten Qualität. Weiters kann das ÜA-Zeichen zusätzliche Rechtssicherheit bei Regressforderungen in Haftungsfällen bringen. Das ÜA-Zeichen minimiert beim Inverkehrbringer den zukünftigen Aufwand beim Inkrafttreten der CE-Kennzeichnungspflicht.
Wie ist ein ÜA-Zeichen anzubringenBei der Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sind die nachstehenden Maßerläuterungen zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen. Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung des Einbauzeichens müssen die sich aus dem Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die genauen Vorgaben werden von der Zertifizierungsstelle zur Verfügung gestellt. Umsetzung im BetriebSchritt 1 Festlegen der Bauteile Entweder durch einen Aufbau aus dem data-holz Katalog abgedeckt oder durch einen eigenen Aufbau abgedeckt.
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Schritt 2 Festlegen der verwendeten Materialien Es sind die verwendeten Baustoffe in der Baustoffliste anzugeben. Mitteilungen zu Baustoffen entnehmen sie dem informativen Anhang A „Beispiele für geregelte Baustoffe" der ÖNORM B 2320 „Wohnhäuser aus Holz". |
Schritt 3 Zusammenstellen der erforderlichen Nachweise und Unterlagen Der Nachweis, dass die Bauteile dem Verwendungsgrundsatz entsprechen, kann entweder durch die Übereistimmung mit einem Aufbau aus dem data-holz Katalog erfolgen oder bei herstellerspezifischen Bauteilen durch die erforderlichen Nachweise wie z.B. Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz beigebracht, durch eine akkreditierte Prüfstelle erstellt bzw. geprüft werden. |
Schritt 4 Einführung Eigenüberwachung im Betrieb und Erstüberwachung Der Betrieb muss eine werkseigene Produktionskontrolle einführen. Es ist mit einer akkreditierten Stelle die Erstüberwachung im Herstellwerk, mit einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, zu vereinbaren. Dabei werden Materialien und deren Verarbeitung, bauphysikalischen Eigenschaften der fertigen Bauteile und die Eigenüberwachung überprüft. Mögliche Vertragspartner sind z.B. Holzforschung Austria, TU Graz - Labor für Bauphysik
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Schritt 5 Abschluss eines Fremd-Überwachungsvertrags Nach Erhalt des Überwachungsberichtes wird ein Fremdüberwachungsvertrag abgeschlossen. Der Fremdüberwachungsvertrag ist eine Voraussetzung für die Erlangung des ÜA-Zeichens. |
Schritt 6 Registrierungsantrag an Registrierungsstelle übermitteln Es ist ein Regstrierungsantrag mit sämtlichen im Antragsformular genannten Beilagen an die Registrierstelle zu legen.
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Schritt 7 Erhalt der Registrierungsbescheinigung Bei positiver Erledigung wird eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt und der Hersteller darf seine Bauteile nun mit dem ÜA-Zeichen mit Registrierungsnummer versehen, und diese für das Errichten von Bauwerken verwenden.
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Schritt 8 weitere Vorgehensweise Es sind folgende Maßnahmen laufend aufrecht zu erhalten: · Laufende Durchführung der Eigenüberwachung · Bei Änderungen diese entsprechend nachreichen · Laufende Überwachung entsprechend der produzierten Menge · Vor Ablauf der Registrierungsbescheinigung Antrag erneut stellen. |
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