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​ÜA-Zeichen für vorgefertigte Wand- und Deckenelemente

ÜA-Logo.gifIn der Baustoff­liste ÖA wird für Baupro­dukte, die noch nicht der CE-Kenn­zeich­nung unter­liegen, der für die Verwend­bar­keit erforderliche Nachweis festgelegt. Das mit dem Nachweis verbundene ÜA-Zeichen ist als Einbau­zei­chen von den jewei­ligen Landes­ge­setzen vorge­schrieben. Allge­meine Infor­ma­tion dazu finden Sie auch auf der OIB-Home­page.
Seit 12. 2002 ist in der Baustoffliste ÖA aufgenommen, dass „vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion“ mit dem ÜA-Zeichen gekennzeichnet sein müssen.
Die aktuelle gesetzliche Bestimmung, die Umsetzung der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) geändert wurde, ist mit 15. März 2019 in allen Bundesländern in Kraft getreten.
In der darin enthaltenen Liste der Bauprodukte sind unter 4.1 Vorgefertigte tragende Wand- und Deckenbauteile (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive, mehrschichtig zusammengesetzte Holzbauteile) aufgenommen.
Der Umfang der ÜA-pflichtigen Produkte ist im Verwendungsgrundsatz des Österreichischen Instituts für Bautechnik​ „Vorgefertigte tragende Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Konstruktion“, Ausgabe 2018.03, definiert.
Dies betrifft zum Beispiel „Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive Holzbauteile mit zusätz­li­chen Bauteil­schichten, wie z.B. Dämmung, Gips­platten oder Fassade. Bauteile in dieser Ausführung dürfen in Österreich nur dann verwendet und eingebaut werden, wenn diese das Einbauzeichen ÜA-Zeichen tragen. Dasselbe gilt auch für Bauteile, die außerhalb Österreichs produ­ziert wurden und zum Einbau in Österreich bestimmt sind.
Es muss eine gültige Regis­trie­rungs­eschei­ni­gung für das verwendete Wand-, Decken- und Dach­bau­teile vorliegen, womit bestätigt wird, dass die verwen­deten Baustoffe die gesetz­li­chen Anfor­de­rungen hinsicht­lich der ÜA-Kenn­zeich­nung erfüllen und der ausfüh­rende Holzbaubetrieb regel­mäßig durch eine externe, dafür akkre­di­tiere Stelle fremd­über­wacht wird.

 

ÜA-Kenn­zeich­nung

Die Registrierungsstellen der Länder sind zur Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen für jene Bauprodukte, für die in der „Baustoffliste ÖA" die ÜA-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, berechtigt. 
In der Registrierungsbescheinigung werden die geprüften Bauteile und Baustoffe defi­niert und eine werks­ei­gene Produk­ti­ons­kon­trolle sowie eine Fremd­über­wa­chung vorge­schrieben. Betriebe, welche eine Regis­trie­rungs­be­schei­ni­gung und damit die Berech­ti­gung zur Herstel­lung von vorge­fer­tigten Holz­bau­teilen besitzen, sind über die Nummer der Regis­trie­rungs­be­schei­ni­gung iden­ti­fi­zierbar. Optisch gekenn­zeichnet wird die Erfül­lung dieser Anfor­de­rungen mit dem Einbau­zei­chen ÜA​, welches an den Bauteilen ange­bracht werden muss.

​Was nützt dem Inverkehrbringer das ÜA-Zeichen?

Ein Bauprodukt kann nur dann entsprechend gekennzeichnet werden, wenn es aus einer güteüberwachten Fertigung stammt. Für den Endkunden war es daher nicht ersichtlich, ob er die verlangte Qualität und eine dauerhafte Funktionalität der Wand- und Deckenelemente aus hölzerner Tragkonstruktion gegeben ist.
Die gesetzliche Verpflichtung zu einheitlichen Qualitätsstandards und der Güteüberwachung der Bauprodukte für alle Inverkehrbringer an Stelle einer freiwillig und daher nur von einigen wenigen Inverkehrbringern durchgeführten, sichert gleiche und daher faire Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter.
Durch die laufende Eigenüberwachung hat der Betrieb bei Erfordernis auch eine gute Grundlage zum Nachweis der verbauten Qualität.
Weiters kann das ÜA-Zeichen zusätzliche Rechtssicherheit bei Regressforderungen in Haftungsfällen bringen.
Das ÜA-Zeichen minimiert beim Inverkehrbringer den zukünftigen Aufwand beim Inkrafttreten der CE-Kennzeichnungspflicht.​

Wie ist ein ÜA-Zeichen anzubringen

Bei der Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sind die nachstehenden Maßerläuterungen zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen. Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung des Einbauzeichens müssen die sich aus dem Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die genauen Vorgaben werden von der Zertifizierungsstelle zur Verfügung gestellt.​​

 

Umsetzung im Betrieb

​Schritt 1 Festlegen der Bauteile
Entweder durch einen Aufbau aus dem data-holz Katalog​ abgedeckt oder durch einen eigenen Aufbau abgedeckt.

​Schritt 2 Festlegen der verwendeten Materialien

Es sind die verwendeten Baustoffe in der Baustoffliste anzugeben. Mitteilungen zu Baustoffen entnehmen sie dem informativen Anhang A „Beispiele für geregelte Baustoffe" der ÖNORM B 2320 „Wohnhäuser aus Holz".​

Schritt 3 Zusammenstellen der erforderlichen Nachweise und Unterlagen
Der Nachweis, dass die Bauteile dem Verwendungsgrundsatz entsprechen, kann entweder durch die Übereistimmung mit einem Aufbau aus dem data-holz Katalog erfolgen oder bei herstellerspezifischen Bauteilen durch die erforderlichen Nachweise wie z.B. Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz beigebracht, durch eine akkreditierte Prüfstelle erstellt bzw. geprüft werden. 

​Schritt 4 Einführung Eigenüberwachung im Betrieb und Erstüberwachung
Der Betrieb muss eine werkseigene Produktionskontrolle einführen.
Es ist mit einer akkre­di­tierten Stelle die Erst­über­wa­chung im Herstell­werk, mit einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, zu vereinbaren. 
Dabei werden Mate­ria­lien und deren Verar­bei­tung, bauphy­si­ka­li­schen Eigen­schaften der fertigen Bauteile und die Eigen­über­wa­chung über­prüft.
Mögliche Vertragspartner sind z.B. Holzforschung Austria, TU Graz - Labor für Bauphysik​

​Schritt 5 Abschluss eines Fremd-Überwachungsvertrags
Nach Erhalt des Überwa­chungs­be­richtes wird ein Fremd­über­wa­chungs­ver­trag abge­schlossen. Der Fremdüberwachungsvertrag ist eine Voraussetzung für die Erlangung des ÜA-Zeichens.

Schritt 6 Registrierungsantrag an Registrierungsstelle übermitteln
Es ist ein Regstrierungsantrag mit sämtlichen im Antragsformular genannten Beilagen an die Registrierstelle zu legen.

Schritt 7 Erhalt der Registrierungsbescheinigung
Bei positiver Erledigung wird eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt und der Hersteller darf seine Bauteile nun mit dem ÜA-Zeichen mit Registrierungsnummer versehen, und diese für das Errichten von Bauwerken verwenden. 

​Schritt 8 weitere Vorgehensweise
Es sind folgende Maßnahmen laufend aufrecht zu erhalten:
·       Laufende Durchführung der Eigenüberwachung
·       Bei Änderungen diese entsprechend nachreichen
·       Laufende Überwachung entsprechend der produzierten Menge
·       Vor Ablauf der Registrierungsbescheinigung Antrag erneut stellen.


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