Verantwortlichkeiten
Die Verantwortung basiert auf dem Baurecht und dem Bauvertrag. Dementsprechend sind die ausführenden Unternehmen grundsätzlich für den eigenen Bereich gegenüber der Baubehörde, für Subunternehmen gegenüber dem Bauherren verantwortlich. Eine zusätzliche Verantwortung kann als Bauführer im Sinne der Bauordnung entstehen.
Bei der Ausführung von Bauarbeiten durch befugte Unternehmen, sind diese den Inhalten der landesrechtlichen Vorschriften, den sogenannten „Bauordnungen“ verpflichtet.
Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Bauvorschriften und alle Vorschriften über die Bauausführung eingehalten werden müssen.
Die ausführenden Unternehmer sind daher dafür verantwortlich, dass Bauprodukte, die nach gesetzlichen Vorgaben einer besonderen Regelung unterliegen, diese erfüllen müssen.
Neben der Erfüllung der Bauvorschriften sind vertragliche Vereinbarungen, mit möglichen Konsequenzen bei Nichterfüllung zB. Preisminderung, zu beachten. Die Tatsache der Verwendung entsprechender Produkte hat das jeweilige Unternehmen, auf Verlangen der Baubehörde, nachzuweisen.
Die Bestätigung der Verwendung entsprechender Bauprodukte ist Bestandteil der Fertigstellungsanzeige, wenn diese in der jeweiligen Bauordnung vorgesehen ist. Der Bauführer im Sinne der Bauordnung hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht die Verwendung nicht entsprechender Bauprodukte zu unterbinden und wenn dies nicht gelingt, diesen Umstand der Baubehörde zu melden.
Konsequenzen
Im Falle der Nichteinhaltung kann die Baubehörde einschreiten.
Gleichzeitig kann Anzeige an die für die Durchführung von Strafverfahren zuständige Behörde erstattet werden.
Es muss in diesem Fall damit gerechnet werden, dass die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. die Baueinstellung verfügt wird.
Gleichzeitig kann der Bauführer im Rahmen der Bauordnung zur Verantwortung gezogen werden.
Für Eigenregiebaustellen gilt, dass der Bauwerber, auf Verlangen der Behörde nachzuweisen hat, dass die verwendeten Bauprodukte den geltenden Anforderungen entsprechen.
Die Verantwortung liegt beim Bauwerber.
ACHTUNG!
Die Verantwortung des Bauführers besteht auch bei Eigenregiebaustellen.